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   BayObLG, 14.03.1963 - BReg. 2 Z 107/62   

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BayObLG, 14.03.1963 - BReg. 2 Z 107/62 (https://dejure.org/1963,6659)
BayObLG, Entscheidung vom 14.03.1963 - BReg. 2 Z 107/62 (https://dejure.org/1963,6659)
BayObLG, Entscheidung vom 14. März 1963 - BReg. 2 Z 107/62 (https://dejure.org/1963,6659)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 1361 (Ls.)
  • BayObLGZ 1963, 80
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • OLG Naumburg, 30.09.1993 - 5 W 1/93

    Rechtsfolgen der Erledigung der Hauptsache im FGG -Verfahren

    Gegenstand der weiteren Beschwerde ist damit ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert allein noch die Entscheidung über die Kosten der drei Rechtszüge, wobei es unerheblich ist, dass hier lediglich eine Entscheidung über die Gerichtskosten mit ausschließlich klarstellender Bedeutung in Betracht kommt (BayObLGZ 1963, 80, 81 f.; 1968, 195, 198 f.; 1970, 63, 65; BayObLG, FamRZ 1982, 601, 602 f.; Keidel/Kuntze/Winkler, aaO., § 13 a FGG Rdn. 47, 48).

    Das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO gebührenfrei (BayObLGZ 1963, 80, 82; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO , 12. Aufl., § 131 Rdn. 13).

    Zur Klarstellung ist somit auszusprechen, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat (Keidel/Kuntze/Winkler, aaO., § 19 Rdn. 96) und das Verfahren in allen Rechtszügen gebührenfrei ist (BayObLGZ 1963, 80, 84).

  • BayObLG, 08.10.1980 - BReg. 2 Z 72/79

    Zum Erlöschen eines auf einen Verkaufsfall beschränkten Vorkaufsrechts

    Ist dies nicht der Fall, z.B. weil sich die Hauptsache zwischenzeitlich erledigt hat, so muß auch eine Entscheidung über die Gerichtskosten für alle Rechtszüge ergehen, selbst wenn und soweit sie nur klarstellende Bedeutung hat ( BayObLGZ 1963, 80 /81 f.; 1968, 195/199).

    Das gleiche gilt hier für das Verfahren der weiteren Beschwerde ( § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO ), da ein Gebührentatbestand nach § 131 Abs. 1 Satz 1 KostO (Verwerfung, Zurückweisung oder Zurücknahme der Beschwerde) im Fall der Erledigung der Hauptsache nach Einlegung der weiteren Beschwerde nicht gegeben ist ( BayObLGZ 1963, 80 /82).

  • BayObLG, 29.01.1982 - BReg. 2 Z 50/81

    Zur WEG-Verwalterzustimmung bei Erbauseinandersetzung

    in diesem beschränkten Umfang ist die weitere Beschwerde zulässig geblieben ( BayObLGZ 1963, 80 /81 f.; 1968, 164/167; 1971, 1821184 f.; BayObLG JurBüro 1981, 104 f.; Jansen FGG 2. Aufl. § 19 Rdnr. 36, § 20 a Rdnr. 11; jew.m.Nachw.).
  • BayObLG, 23.06.1980 - BReg. 2 Z 45/79

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde; Voraussetzungen

    In diesem beschränkten Umfang ist die weitere Beschwerde zulässig geblieben (BayObLGZ 1963, 80/81 f.; 1968, 164/167; 1971, 182/184 f.; Jansen FGG 2. Aufl. § 19 RdNr. 36, § 20 a RdNr. 11, jew.m.Nachw.).

    Ist dies nicht der Fall, z.B. weil sich die Hauptsache zwischenzeitlich erledigt hat, so muß auch eine Entscheidung über die Gerichtskosten für alle Rechtszüge ergehen, selbst wenn und soweit sie nur klarstellende Bedeutung hat (BayObLGZ 1963, 80/81 f.; 1968, 195/199; zuletzt Senatsbeschluß vom 16.5.1980 BReg. 2 Z 25/80).

  • BayObLG, 08.12.1981 - BReg. 2 Z 35/81

    Bezeichnung des Berechtigten im Grundbuch

    ist es, den Berechtigten im Grundbuch so genau zu bezeichnen, daß - soweit möglich - jeder Zweifel über seine Person und jede Verwechslungausgeschlossen ist und hierdurch die Klarheit des Grundbuchs erhalten wird ( BayObLGZ 1963, 80 /84; vgl. auch § 259 der bayerischen Dienstanweisung für die Grundbuchämter vom 27.2.1905, JMBI 5.63).
  • BayObLG, 05.10.1972 - BReg. 2 Z 54/72

    Wohnungseigentum; Wohnungseigentümer; Teilungserklärung; Einberufung;

    Die Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache richtet sich im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nach der Vorschrift des § 13a FGG (BayObLGZ 1963, 80/81; Jansen aaO § 20a Rdnr. 15; Keidel/Winkler aaO § 13a Rdnr. 44) und hier nach der Sondervorschrift für Wohnungseigentumssachen in § 47 WEG .
  • OLG Frankfurt, 20.03.1997 - 20 W 173/96

    Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines notariell beurkundeten

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  • OLG Frankfurt, 16.03.1998 - 20 W 102/98

    Recht der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör ; Verpflichtung des

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  • BayObLG, 24.11.1987 - BReg. 1 Z 60/87
    a) Wenn sich ein Beschwerdeverfahren vor der Entscheidung in der Hauptsache erledigt, muß über die Gerichtskosten entschieden werden, weil sich die Kostenfolge nicht eindeutig aus der Art des Geschäfts oder der Entscheidung ergibt und der Kostenbeamte nicht ohne weiteres in der Lage ist, die Kosten anzufordern (vgl. BayObLGZ 1963, 80/81 f. = MDR 1963, 690; BayObLG JurBüro 1981, 104/105; Hartmann, Kostengesetze 22.Aufl. § 131 KostO Anm.2 B).
  • BayObLG, 01.10.1992 - 3Z BR 73/92
    Vorliegend ist das Beschwerdeverfahren allerdings durch den Eintritt der Erledigung der Hauptsache (nach dem landgerichtlichen Beschluss vom 14.1.1992 mit der Klageänderung im Hauptsacheverfahren 3 0 250/91) materiell beendet worden (vgl. BayObLGZ 1958, 222,/223, Jansen FGG 2.Aufl. 15 19 Rn. 36); deshalb sind für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten entstanden (BayObLGZ 1963, 80/82).
  • BayObLG, 15.09.1999 - 3Z BR 272/99

    Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

  • BayObLG, 20.11.1979 - BReg. 2 Z 57/79

    Zur Auslegung von Grundbucherklärungen

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